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Finanzierung

Hilflosenentschädigung beantragen – Schritt für Schritt

Wer Anspruch hat, wie viel die AHV/IV zahlt und welche Unterlagen Sie für den Antrag brauchen.

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Die Hilflosenentschädigung (HE) ist eine Leistung von AHV und IV für Menschen, die im Alltag dauerhaft Hilfe brauchen. Sie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen ausbezahlt – und doch wird sie häufig nicht beantragt, weil viele Familien gar nicht wissen, dass ein Anspruch besteht.

Die HE ist nicht zweckgebunden: Sie kann frei verwendet werden, etwa für eine private Betreuung daheim, für Hilfsmittel oder für Entlastungsangebote. Gerade in der 24-Stunden-Daheim-Betreuung ist sie ein wichtiger Finanzierungsbaustein.

Wer hat Anspruch?

Anspruch hat, wer seit mindestens einem Jahr in einem oder mehreren der sechs alltäglichen Lebensbereiche – Ankleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktpflege – regelmässig in erheblichem Mass auf Hilfe angewiesen ist. Auch dauernde persönliche Überwachung kann anrechenbar sein.

Massgebend ist die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit, nicht eine medizinische Diagnose. Auch ohne Demenz oder schwere Krankheit können Menschen die Voraussetzungen erfüllen, etwa nach einem Sturz oder bei zunehmender Gebrechlichkeit.

Drei Stufen

  • Leichte Hilflosigkeit: rund CHF 252 pro Monat (Stand 2024).
  • Mittlere Hilflosigkeit: rund CHF 630 pro Monat.
  • Schwere Hilflosigkeit: rund CHF 1'008 pro Monat.

Bei einem Aufenthalt im Heim werden die Beträge halbiert. Wer zuhause bleibt, profitiert finanziell deutlich – ein wichtiger Aspekt bei der Frage „Heim oder Daheim-Betreuung?“.

So gehen Sie vor

  • Anmeldeformular bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse anfordern oder herunterladen.
  • Aktuellen Arztbericht und – falls vorhanden – Pflegedokumentation der Spitex beilegen.
  • Den Hilfebedarf konkret und ehrlich beschreiben: Was geht selbstständig, wo wird Hilfe gebraucht, wie oft, wie lange?
  • Auf den Abklärungsbesuch der Ausgleichskasse vorbereiten – idealerweise mit Angehörigen oder Betreuung anwesend.
  • Bescheid kommt in der Regel nach 3–6 Monaten, rückwirkend ab Anmeldung (max. 12 Monate).

Häufige Fehler vermeiden

Viele Anträge werden zu vorsichtig formuliert: „Es geht eigentlich noch ganz gut.“ Die Ausgleichskasse stuft dann entsprechend zurückhaltend ein. Wichtig ist, die Realität an einem schlechten Tag zu beschreiben, nicht den seltenen guten Moment. Und: Auch wenn Angehörige helfen, gilt die Person als hilfsbedürftig – die Hilfe entfällt nicht, nur weil sie ehrenamtlich geleistet wird.

Eine sorgfältige Bedarfsanalyse vor der Antragstellung erleichtert die spätere Einstufung erheblich, weil sie die alltäglichen Hilfeleistungen strukturiert sichtbar macht.